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Führerscheinklassen lt Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Anlage 3 

Kurz aufgeführt mit welcher Führerscheinklasse Sie unsere Leichtmobile fahren dürfen


Das gute ist, seit dem 19.01.2013 dürfen Sie mit jeder Fahrerlaubnis für motorisierte Zweiräder im öffentlichen Straßenverkehr 45km/h Leichtmobile geführt werden. 

Selbst mit motorisierten Krankenfahrstühlen bzw. Traktoren haben Sie die Berechtigung Leichtmobile zu fahren, allerdings mit Einschränkungen.

  
Hier eine kurze Übersicht aller Fahrerlaubnisklassen, mit denen Sie zum Führen von Leichtkraftfahrzeugen 45 km/h berechtigen*:

  •   AM 

    seit 19.01.2013 ( Zusammenführung der Klassen S und M ): 

    vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e
    mit einer Leermasse von bis zu 350kg ohne Masse der Batterien, maximal 2 Sitzplätzen, bei Elektrofahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45km/h und einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4KW 

    seit 24.08.2017: 

    vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e
    mit einer jetzt erhöhten Leermasse von unter 425kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45km/h, einer maximalen Nenndauerleistung von 6KW und maximal 2 Sitzplätze

    > mit der Unterklasse:

    L6eB - leichtes Vierradmobil   
    geschlossener Fahrgastraum, mit maximal 45km/h Höchstgeschwindigkeit unter 425kg Leergewicht, maximal 2 Sitzplätzen und 6 KW Leistung

    >> mit den Unterklassen:


 - L6eBP - leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung 
 - L6eBU - leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung 

         Mindestalter: 
        16 Jahre bzw. ab 15 Jahre in bestimmten EU-Ländern bzw Bundesländern
     

  • A1  (Leichtkrafträder, dreirädrige Kraftfahrzeuge leistungsbeschränkt)
  • A2  (Krafträder leistungsbeschränkt, dreirädrige Kraftfahrzeuge leistungsbeschränkt)
  • A    (Krafträder, dreirädrige Kraftfahrzeuge)
  • T (Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h)

Fahrerlaubnisklassen vor dem 19.01.2013:

  • S    (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 45 km/h)
  • M   (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder) 
  • 1, 1a, 1b (Krafträder, Leichtkrafträder)
  • 4 (Kleinkrafträder)

Fahrerlaubnisklasse nach dem 31.12.1988 und vor dem 01.01.1999:

  • T (Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen)


    Fahrerlaubnisklassen vor dem 01.01.1989 in der ehemaligen DDR:

    • 3 ( alter Traktorführerschein vor dem 01.06.1982) 
    • § 85 "Kleinkrafträder"
    • "langsam fahrende Fahrzeuge" 
    • T (nur bei Ausstellung vor dem 01.04.1980)

    Fahrerlaubnisklassen vor dem 01.01.1989 in der ehemaligen BRD: 

    • 5 (Zug-oder Arbeitsmaschinen bis 25 km/h,motorisierte Krankenfahrstühle)
    • T (Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen)

    Alle höheren Fahrerlaubnisklassen,  als die oben aufgeführten, schließen die Klasse AM ein.

     

    Die Eintragung der Klasse AM erfolgt seit dem 19.01.2013 automatisch bei der Ausstellung des neuen EU-Kartenführerscheines, wenn eine oder mehrere der oben genannten Klassen vorhanden sind.

    Eine Ausstellung des neuen Führerscheines zur Eintragung der vor dem 19.01.2013 erlangten Klassen ist allerdings nur gesetzlich erforderlich, wenn Sie bereits eine Ausfertigung des EU- Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde und in dem die Klasse AM noch nicht eingetragen ist.


    * Quelle: FeV Anlage 3 (zu § 6 Abs. 6)

    Informationen zu den Führerscheinklassen und FeV finden sie hier:

    https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/am-fuehrerschein/

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0168&from=bg

    http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/Anlage%20FeV/Anlage%2003.pdf


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